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 Gifhorn e.V.

Satzung

des Haus und Grund Gifhorn e.V.

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§1
Name, Zweck und Sitz des Vereins

1) Der Haus und Grund Gifhorn e.V., im folgenden Verein genannt, ist die Vereinigung der Haus- und Grundbesitzer in Gifhorn. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen „Haus und Grund Gifhorn e.V.“.
2) Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbsinteressen die Wahrung der gemeinsamen Rechte und Pflichten des örtlichen Haus- und Grundbesitzes, die Förderung des Wohnungswesens, des Wiederaufbaues und des Realkredites in Staat und Gemeinde. Ihm obliegt es namentlich, seine Mitglieder zu belehren, zu beraten und in jeder möglichen Weise zu unterstützen. Er unterhält zu diesem Zweck entsprechende Einrichtungen.
3) Sitz des Vereins und Erfüllungsort ist Gifhorn
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5) Der Verein ist dem Landesverband Niedersächsischer Haus- und Grundeigentümer-Vereine angeschlossen.

§2
Mitgliedschaft

1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, denen das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht und deren Wohnsitz bzw. Sitz der Verwaltung oder deren Grundstück innerhalb des Vereinsbereiches gelegen ist. Das Gleiche gilt für Ehegatten sowie Verwalter. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen dinglichen Berechtigten können alle Beteiligten die Mitgliedschaft erwerben.
2) Mitglieder, die sich um die Ziele der Organisation Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
3) Über die Aufnahme von Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand.
4) Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch Austritt.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Verein spätestens sechs Monate vor Schluss des Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen.
b) Durch Tod
c) Durch Ausschluss.
Der Ausschluss erfolgt bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflicht oder sonstigen wichtigen Gründen durch den Vorstand. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Der Ausgeschlossene kann binnen vier Wochen Einspruch beim Vorstand Einlegen. Über diesen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen und entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch den Tod bzw. den Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes nicht berührt.

§ 3
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt:
a) Den Rat, die Unterstützung und die Einrichtung des Vereins in Anspruch zu nehmen,
b) an den Versammlungen und Kundgebungen des Vereins teilzunehmen und in diesen ihre Stimme abzugeben.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet:
Die gemeinsamen Belange des Vereins und des Grundeigentums wahrzunehmen und zu fördern.

§ 4
Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge sind jährlich im voraus zu entrichten.

§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 6
Der Vereinsvorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann bis zu fünf Beiräte wählen. Diese sollen den Vorstand in seiner Arbeit unterstützen. Sie gehören dem Vorstand jedoch nicht an Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter.
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom ersten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre.
4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig durch Tod oder Amtsniederlegung aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Hinzuwahl aus den Reihen des Beirates ergänzen.
5) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens, insbesondere die Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
6) Der Vorstand kann für bestimmte Sachgebiete Fachausschüsse einsetzen, die beratende Tätigkeit ausüben. Ihre Mitglieder werden von dem Vorstand bestellt und zu den Sitzungen einberufen.

§ 7
Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über die Belange des Haus- und Grundeigentums und über die Tätigkeit des Vereins sowie der ihr zustehenden Beschlussfassung. Jährlich hat eine Hauptversammlung (Mitgliederversammlung) stattzufinden. Dieser obliegen namentlich folgende Aufgaben:

a) die Wahl und die Abberufung des Vorstandes
b) die Beschlussfassung über den Jahres-, Kassen- und Prüfungsbericht,
c) die Entlastung für den Vorstand,
d) die Wahl von zwei Kassenprüfern,
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) der Vorschlag von Ehrenmitgliedern,
g) die Änderung der Satzung,
h) die Auflösung des Vereins.

2) Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung von dem Vereinsvorsitzenden zur Beratung und Beschlussfassung über die Fragen des Haus- und Grundeigentums und der Organisation einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangt.
3) Die Einberufung erfolgt durch einmalige Veröffentlichung in der hiesigen Presse oder durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder. Die Einberufung in der Zeitung ist spätestens zehn Tage vor der Versammlung zu veröffentlichen. Die schriftliche Einladung an die Mitglieder ist diesen spätestens sieben Tage vor der Versammlung zuzusenden. Sowohl die Veröffentlichung in der Zeitung als auch die schriftliche Einladung haben Zeit und Ort sowie die Tagesordnung zu enthalten.
4) Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch eine Niederschrift zu beurkunden, die von dem Vorsitzenden und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
5) In der Mitgliederversammlung können sich die Mitglieder durch bevollmächtigte Personen vertreten lassen.
6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf einen Vertreter ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
7) Bei Wahlen findet, wenn nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einem Bewerber zufällt, Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen den Bewerbern das Los.
8) Zur Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich.


§ 8
Verkündungsorgan

Das Verkündungsorgan ist die von dem Landesverband Niedersächsischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Vereine herausgegebene Fachzeitung, die von allen Mitgliedern bezogen werden kann.

§ 9
Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer drei Viertel Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zu der Mitgliederversammlung die Änderungsanträge genau bekannt gegeben sind.

§ 10
Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag eines Vereinsvorstandes oder der Hälfte aller Mitglieder des Vereins durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder und eine drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2) Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer neuen Versammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen mit drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorstand als Liquidator durchzuführen hat.
3) Über die Verteilung des Vermögens beschließt die letzte Mitgliederversammlung.

§ 11
Gerichtsstand

Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht in Gifhorn.

Gifhorn, den 21. Januar 1997

gez. Glaser                             gez. Rudnik
Vorsitzender                            stellvertretender Vorsitzender